* Gemäß §8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV gelten mit Bekanntmachung der neuen Arbeitsstättenregel ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
· ASR 10/1 "Türen und Tore",
· ASR 17/1,2 "Verkehrswege"
in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge nicht weiter fort.